Jedem, der seine Leistungen oder Waren gegen Entgelt über eine Internetseite anbietet, ist mittlerweile bekannt, dass er auf dieser Internetseite impressumspflichtig ist. Impressumspflichtig ist also praktisch jeder, der seine Internetseite nicht ausschließlich für private Zwecke, z. B. das Präsentieren von Urlaubsfotos, betreibt. Ausnahmen von der Impressumspflicht sind in Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt geregelt. Ausgenommen von der Impressumspflicht nach dieser Richtlinie sind danach z. B. Finanz- und Verkehrsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen. Für den Bereich Steuern gilt die Richtlinie ebenfalls nicht. Für diese Berufsgruppen gelten teilweise eigene Vorschriften.
Die notwendigen Angaben werden in § 5 Telemediengesetz und § 2 der Dienstleistung Informationspflichten Verordnung (Stets zur Verfügung zu stehende Informationen) aufgelistet. Die Dienstleistung Informationspflichten Verordnung ist die Ausführungsverordnung der o.g. Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Danach sind die folgenden Angaben zwingend:
Weitere Pflichtangaben können sich aus Spezialgesetzen für bestimmte Berufsgruppen ergeben.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Profil ein persönliches, privates Profil ist oder ein Firmenprofil bzw. das Profil eines Selbstständigen, der über dieses Profil Informationen zu seinem Unternehmen bzw. seinen Dienstleistungen verbreitet. Unerheblich ist dann auch, dass z. B. in Facebook die „Kontakte“ als „Freunde“ bezeichnet werden, was eher auf einen privaten Hintergrund schließen lässt. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob eine Impressumspflicht in diesen Fällen besteht, nicht ganz einheitlich. Besteht ein zumindest teilweiser geschäftlicher Bezug, sollte aber sicherheitshalber immer ein Impressum angegeben werden.
Erfüllt man die Impressumspflicht nicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit, für die man abgemahnt werden kann und die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.
Eine E-Mail ist immer dann geschäftlicher Natur, wenn mit ihr Geschäfte angebahnt, Leistungen angeboten oder Leistungen für einen Geschäftsbetrieb bestellt werden. Gleiches muss auch für die sogenannten „Nachrichten“ in den Social Media gelten. Bei denen es allerdings oft schwierig oder gar nicht möglich ist, die Pflichtangaben z. B. als Signatur anzugeben und zu versenden. Dementsprechend sollte „geschäftlicher“ Schriftverkehr möglichst in die E-Mail Systeme transferiert werden.
Im Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz und Aktiengesetz gibt es Vorschriften, welche Pflichtangaben in der Geschäftskorrespondenz von Kapitalgesellschaften, im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen freier Berufe sowie eingetragenen Kaufleute erfüllt werden müssen. Diese Vorschriften gelten nicht für Kleinunternehmer und Nicht-Kaufleute, es wird allerdings allgemein erwartet, dass zumindest eine ladungsfähige Adresse angegeben wird.
Die Pflichtangaben für die Signatur sind:
Für Geschäftsbriefe gelten besondere Stilformen und Vorlagen. Diese werden durch das Deutsche Institut für Normung in der DIN 5008 geregelt. Die DIN 5008 ist nicht rechtlich verbindlich und muss deshalb nicht eingehalten werden. Sie ist lediglich eine Empfehlung.
Wer jedoch besonders korrekt bei der Gestaltung und Formulierung seines geschäftlichen Schriftverkehrs sein möchte, kann in der DIN 5008 erfahren, wie eine DIN A 4 Seite aufzuteilen ist, welche notwendigen Angaben zu Absender und Empfänger gemacht werden müssen, wie Anrede und Schlussformel auszusehen haben, etc.
Vielleicht finden Sie ja in dieser Norm die eine oder andere Anregung für Ihre professionelle Korrespondenz.